Mitgliedsantrag

Mitgliedsantrag als PDF zum Download für den Härtsfeld-Museumsbahn e.V. 

Datenschutzhinweise für Mitglieder des Härtsfeld-Museumsbahn e.V.

Jahres-Mitgliedsbeiträge     

Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr, Schüler, Rentner, Behinderte: 35.- € 
Erwachsene:  45.- €
Familien:  55.- €

SATZUNG

HÄRTSFELD-MUSEUMSBAHN e.V.

Vereinssitz:    D-73450 Neresheim
Betriebsgelände:    Härtsfeldbahn-Museum
Dischinger Str. 11
D-73450 Neresheim
Postanschrift:    (Geschäftsstelle)
Postfach 9126
D-73416 Aalen

 

Allgemeines

§ 1

Der Verein "Härtsfeld-Museumsbahn e.V. HMB" mit Sitz in Neresheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur des Härtsfeldes und des Denkmalschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege einer Sammlung technischer Kulturdenkmale, die Einrichtung eines Museums und durch breite Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen und Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Neresheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 7

Vereinsämter

1) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter, vgl. jedoch § 7 (2).

2) Übersteigen die anfallende Arbeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Sekretär und (oder) Hilfspersonal für Büro- und Verwaltungsarbeiten bestellt werden.

3) Hauptamtliches Personal darf nur aufgrund einer Beschlussfassung der Generalversammlung angestellt werden.

Die Bestellung hauptamtlicher Mitarbeiter wird vom erweiterten Vorstand vorgeschlagen und muss in einer ersten Abstimmungsrunde der beschlussfähigen Generalversammlung mit 75%iger Mehrheit, in einer ggf. nötigen zweiten Abstimmung mit 60%iger Mehrheit angenommen werden. Nach zweimaliger Ablehnung darf der entsprechende Vorschlag erst auf einer frühestens 6 Monate nach der Generalversammlung, die zur Ablehnung der Bestellung hauptamtlicher Mitarbeiter geführt hat, erneut zur Diskussion und Abstimmung gestellt werden.


§ 8

Mitgliedschaft

Mitglieder

1) Der Verein besteht aus:

    - ordentlichen Mitgliedern,

    - außerordentlichen Mitgliedern,

    - Ehrenmitgliedern.

2) Außerordentliche Mitglieder sind:

    - Schüler, Studenten, Grundwehrdienstleistende und in Berufsausbildung stehende Mitglieder,

    - jugendliche Mitarbeiter, d.h. solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter Maßgabe des § 16 dieser Vereinssatzung.

§ 9

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein.

2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein Härtsfeld-Museumsbahn ist auf einem besonderen Vordruck (Anlage dieser Satzung) zu stellen. Ein formloser Antrag kann gestellt werden, ein förmlicher soll jedoch erfolgen.

3) Minderjährige müssen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachweisen.

4) Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Er ist verpflichtet, gegen eine Mitgliedschaft gerichtete Vorbehalte bekannt zu geben. Bei seiner Entscheidung für oder gegen eine Mitgliedschaft hat der Vorstand vorrangig die Interessen des Vereins zu berücksichtigen und zu wahren.

§ 10

Aufnahmefolgen

1) Die Mitgliedschaft beginnt - Annahme durch den Vorstand vorausgesetzt - zu Beginn desjenigen Monats, den der Aufzunehmende im Antrag genannt hat.

2) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Eine Mitgliedskarte oder ein Mitgliedsausweis kann auf Beschluss der Generalversammlung eingeführt werden.

3) Auf Verlangen muss demjenigen, der beabsichtigt, einen Antrag auf Mitgliedschaft in der HMB zu stellen, vorab die Satzung zugänglich gemacht werden.

§ 11

Rechte

1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen. Sie dürfen an Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.

2) Ordentliche Mitglieder und außerordentliche, nicht minderjährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht und volles Stimmrecht in der Generalversammlung.

3) Die außerordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung.

4) Außerordentliche, minderjährige Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht, in der Generalversammlung jedoch gleiches Stimmrecht, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

5) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 12

Pflichten der Mitglieder

1) Durch den Beitritt verpflichtet sich das neue Mitglied zu Anerkennung der Satzung.

2) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere die aus der Zweckbestimmung des Vereins erwachsenden Pflichten zu erfüllen.

3) Sie dürfen den Interessen des Vereins nicht schaden.

4) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu respektieren.

5) Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragsleistung verpflichtet (ausgenommen Ehrenmitglieder).

§ 13

Beitrag

1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten.

2) Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt.

3) Ein aufzunehmendes Mitglied muss vor Beginn der Mitgliedschaft über die Höhe der Beiträge in Kenntnis gesetzt werden.

4) Mitglieder, die den Beitrag einen Monat nach der Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann nach § 15 verfahren werden.

5) Der Vorstand kann finanzschwachen oder unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, ggf. auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 14

Austritt

1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung (formlos) zum 31.12. jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt worden sein.

2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 15

Ausschluss

1) Durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern ein gewichtiger Grund vorliegt.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

    a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

    b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,

    c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,

    d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung.

2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen.

3) Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4) Gegen den Vorstandsbeschluss gemäß § 15 (1) kann das Mitglied binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch erheben. In diesem Falle muss die Generalversammlung über Ausschluss oder Verbleib abstimmen. Zur Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit.

5) Bestätigt die Generalversammlung den Ausschluss, steht der ordentliche Rechtsweg offen.

6) Bis zu einem eventuellen endgültigen Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.

7) Der Vorstand hat über die Gründe, die zum Ausschluss eines Mitgliedes führen, strengstes Stillschweigen zu bewahren.

Ein auf Vorstandsbeschluss Ausgeschlossener hat den Vorstand von dieser Schweigepflicht gegenüber der Generalversammlung zu entbinden, sofern er gegen den Ausschluss Einspruch erhebt.

§ 16

Ehrungen

1) Für besondere Verdienste um die Vereinsarbeit können Ehrungen vorgenommen werden.

2) Die Art der Ehrungen wird vom erweiterten Vorstand festgelegt und vor der Generalversammlung vollzogen.

3) Betrifft die Ehrung ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, so ist dieses von der betroffenen Beratung ausgeschlossen.

4) Der erweiterte Vorstand muss die Ehrung einstimmig beschließen.

5) Die Ehrung darf nicht durch Schenkung eines Geldbetrages ausgesprochen werden.

6) Die Ehrung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Organe des Vereins

§ 17

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

    a) der Vorstand im Sinne von § 26 BGB,

    b) der erweiterte Vorstand,

    c) die Generalversammlung.

§ 18

Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

§ 19

Erweiterter Vorstand

1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    a) dem Vorstand gemäß § 18,

    b) dem Rechnungsführer,

    c) dem Protokollführer,

    d) dem Pressewart,

    e) dem Platzwart.

2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

3) Der erweiterte Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Generalversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihm:

    a) die Vorbereitung der Generalversammlung und der Tagesordnung,

    b) die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung,

    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Geschäftsführung sowie die

    Beschlussfassung über Geschäftsführungsmaßnahmen mit Außenwirkung

    (=Rechtsgeschäfte),

    d) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

4) Der 1. und 2. Vorsitzende werden auf die Dauer von 2 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder für je 1 Jahr gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der erweiterte Vorstand bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres ein Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet während seiner Amtsperiode der 1. Vorsitzende aus, so ist unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden für die restliche Amtszeit zu wählen hat.

§ 20

Vorstandssitzung

1) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Vorgang gemäß § 16 (3) entbindet von der Pflicht, alle Vorstandsmitglieder einzuladen.

3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 21

Rechnungsführer

1) Der Rechnungsführer hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der dem Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

3) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (vgl. § 29) zur Überprüfung vorzulegen.

§ 22

Protokollführer

1) Der Protokollführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

2) Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnen.

§ 23

Pressewart

Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsleben.

§ 24

Platzwart

Der Platzwart sorgt für Ordnung auf dem Vereinsgelände. Bei Arbeitseinsätzen teilt er den Vereinsmitgliedern die Arbeiten zu, führt eine Anwesenheitsliste über die von den Mitgliedern geleistete ehrenamtliche Arbeit, sowie über Fremd- und Lohnarbeit.

§ 25

Ordentliche Generalversammlung

1) Die Generalversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2) Eine ordentliche Generalversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.

3) Die Einberufung der Generalversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, oder im Falle einer Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3-Mehrheit zu beschließen, dass über einen eingebrachten Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen dürfen.

§ 26

Inhalt der Tagesordnung

1) Die Tagesordnung muss enthalten:

    a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr,

    b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins,

    c) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Jahresbeiträge,

    d) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer.

2) Die Generalversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung.

§ 27

Beschlussfassung der Generalversammlung

1) Die ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt eine einberufene Generalversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss dies mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied beantragen. Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.

4) über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vgl. § 22).

§ 28

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.

2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

3) Für eine außerordentliche Generalversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Generalversammlung.

§ 29

Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Generalversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Generalversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 30

Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

§ 27 ist zu beachten.

3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Rechnungsführer und der Protokollführer zu Liquidatoren bestellt.

Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB. Siehe auch § 5.

4) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen anzumelden.

§ 31

Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 23.01.1985 von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Aalen eingetragen ist.